Viele kleinere lokale Erzeugungsanlagen produzieren mehr Energie, als die Betreiber selber benötigen. Windräder, größere Dachflächen mit Photovoltaik (PV) oder kleine private Wasserkraftwerke sind durchaus in der Lage, eine Wohnsiedlung, einen Gewerbepark oder eine ganze Gemeinde zu versorgen. Erst recht gilt das für gemeinsame Selbstversorgung, wenn sich also mehrere Privatpersonen mit Wärmepumpen und leistungsstarken PV-Anlagen zusammenschließen und ihre Überschüsse untereinander austauschen.
Solche Energiegemeinschaften werden vom Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) ausdrücklich gefördert. Nach dem Willen der Netzbetreiber sollen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften deshalb die Möglichkeit erhalten, zu reduzierten Netztarifen auf lokaler Ebene Energiehandel zu betreiben.
Energiegemeinschaften setzen intelligente Netze voraus. Eine Teilnahme ist nur dann möglich, wenn vorher der Umstellung auf digitale Messgeräte („Smart Meter“) zugestimmt wurde.
Das EAG sieht zwei Arten von Gemeinschaften zur Produktion und Nutzung von Energie vor, nämlich „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ (§ 74ff) einerseits, sowie „Bürgerenergiegemeinschaften“ (§ 16b) andererseits.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften stellen Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen her und sind im lokalen Umfeld tätig. Das kann jede Art von klimafreundlicher Energie sein, also neben Strom auch Biogas aus der Landwirtschaft, Erdwärme oder ähnliches. Diese Energiegemeinschaften müssen mit dem öffentlichen Netz ihrer Region verbunden sein. Es wäre nicht sinnvoll, parallel zum öffentlichen Netz eine zweite Infrastruktur aufzubauen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Produktion und den Verbrauch der Teilnehmer der Gemeinschaft mit intelligenten Messgeräten zu messen und den einzelnen Teilnehmern entsprechend zuzuordnen.
Bürgerenergiegemeinschaften sind nur für die Herstellung von elektrischem Strom vorgesehen, dafür darf dieser aber auch aus fossilen Quellen stammen, zudem sind Bürgerenergiegemeinschaften nicht auf den lokalen Bereich beschränkt. Sie stellen daher eher ein Instrument zur Marktliberalisierung dar und tragen nicht unbedingt zum Klimaschutz bei. Bürgerenergiegemeinschaften dürfen auch selber Verteilernetze betreiben, in diesem Falle gelten für sie die gleichen Rechte und Pflichten wie für die bestehenden Netzinfrastruktur-Unternehmen.
Aus der Sicht der Verteilernetzbetreiber sind folgende Aspekte wichtig:
1. Energiegemeinschaften nutzen die Verteilernetze in deutlich geringerem Ausmaß als andere Netzkunden. Deshalb soll für sie ein eigener Ortstarif eingeführt werden, der deutlich unter den normalen Netztarifen liegt.
2. Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität müssen auch für die Mitglieder von Energiegemeinschaften sichergestellt sein. Daher sollte auch dort, wo es das Gesetz nicht ausdrücklich verlangt, ein Anschluss an das Verteilernetz Standard sein.
3. Für die Mitglieder von Energiegemeinschaften müssen sämtliche Konsumentenschutzrechte gelten. Zum Beispiel muss es für sie auch möglich sein, den Lieferanten zu wechseln, also die Mitgliedschaft in der Energiegemeinschaft ohne Nachteile zu beenden.
4. Der Aufbau einer parallelen Infrastruktur zum öffentlichen Netz ist volkswirtschaftlich nicht sinnvoll und sollte daher vermieden werden.