Stromnetze bestehen nicht nur aus Leitungen. Das System braucht zum klaglosen Funktionieren auch noch eine Reihe von Betriebsmitteln und technischen Einrichtungen, allen voran etwa Transformatoren und Umspannwerke sowie Messgeräte und Zähler. In Zukunft werden auch Speicher zu den nötigen Betriebsmitteln zählen müssen.
Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage ist das allerdings keine Selbstverständlichkeit. Denn in der EU gilt das Prinzip des sogenannten Unbundlings (auf Deutsch: Entflechtung). Es sieht vor, dass Monopol-Infrastruktur – dazu zählen die Strom- und Gasleitungen – nicht von Unternehmen betrieben werden darf, die im Wettbewerb stehen. Die Betreiber der Infrastruktur sind öffentlich regulierte Unternehmen, die Preise für ihre Leistungen (Netzzutritt, Netznutzung etc.) werden von einem Regulator – wie der E-Control Austria – verbindlich festgelegt.
Netzbetreiber dürfen den Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, keine Konkurrenz machen und daher keine Tätigkeiten ausüben, die auch am Markt angeboten werden. Das Speichern und Weiterverkaufen von Strom zählt grundsätzlich zu diesen marktfähigen Dienstleistungen.
Allerdings brauchen die Netzbetreiber ihre Speicher nicht, um damit Stromhandel zu treiben, sondern um die Stabilität der Stromversorgung zu gewährleisten. Netzdienliche Speicher sind nötig, um Schwankungen in der Netzbelastung auszugleichen. In Zukunft werden solche Schwankungen häufiger auftreten, da die Einspeisung aus Wind- und Solaranlagen deutlich weniger stabil ist als etwa die gleichmäßige Produktion eines Flusskraftwerks oder einer Gasturbine. Speicher dienen hier als „Leistungspuffer“.
Ohne netzdienliche Speicher wäre ein kostspieliger zusätzlicher Ausbau von Leitungen und Transformatoren erforderlich. Die Energienetzbetreiber setzen sich deshalb dafür ein, dass die gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die es ihnen erlaubt, netzdienliche Speicher im Eigentum zu haben und zu betreiben.